§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein Mein schönes Planig e.V. dient der Förderung des Umwelt-Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Heimatgedankens.
Insbesondere verfolgt der Verein den Zweck den gemeinnützigen Zweck gem. § 52 Abs. 2 AO in der Stadt Bad Kreuznach, Stadtteil Planig, durch Förderung der / des
1. Denkmalschutzes und der -pflege (Nr. 6 AO)
2. Naturschutzes und Landschaftspflege (Nr. 8 AO)
3. Umwelt- einschließlich Klimaschutzes (Nr. 8 AO)
4. Heimatpflege und – kunde und Förderung der Ortsverschönerung (Nr. 22 AO)
5. Traditionellen Brauchtums (Nr. 23 AO)
6. Bürgerschaftlichem Engagement (Nr. 25 AO)
§ 3
Zuständigkeiten
Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch:
Insbesondere verfolgt der Verein den Zweck der Dorfverschönerung durch Substanzerhaltung und Landschaftspflege in der Stadt Bad Kreuznach, Stadtteil Planig
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5
Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person ohne Altersbegrenzung werden.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem / der Bewerber / in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche, dann endgültig entscheidet.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod des Mitglieds.
§ 8
Finanzierung und Beitragszahlung
Der Verein finanziert sich ausschließlich durch seine Aktivitäten bei den kulturellen Veranstaltungen.
Es werden keine Mitgliedsbeiträge und sonstige Beitragszahlungen erhoben.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben gleiche Rechte.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 10
Pflichten der Mitglieder
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 12
Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
Zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres (erstes Quartal) findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshautversammlung statt.
§ 13
Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Die Jahreshauptversammlung ist besonders zuständig für:
§ 14
Einberufung der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung
§ 15
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu übertragen.
Bei Wahl eines Jugendlichen in ein Vorstandsamt ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 10% der Mitglieder dies beantragen.
Der Vorstand ist zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen berechtigt, die von den Mitgliedern beantragt werden, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen.
§ 17
Vorstand
Der gesetzliche Vorstand besteht aus
Ein Mitglied kann jeweils nur zwei Vorstandspositionen bekleiden. Der Vorstand muss jedoch aus mindestens drei verschieden Personen bestehen.
Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich. Die Vertretung des Vorsitzenden obliegt dem zweiten Vorsitzenden. Ist ein zweiter Vorsitzender nicht gewählt, so bestimmt der Vorstand den Stellvertreter aus den eigenen Reihen.
Der Verein wird aus jeweils zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands gemäß Abs. 1 gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass
zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 1.000.- die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist. Dieser kann den Vorsitzenden zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von e 2.500.- bevollmächtigen.
Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 2.500.- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 18
Zuständigkeiten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 19
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. § 19 Absatz 3 bleibt davon unberührt.
Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied des Vereins bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.
§ 20
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Die Einberufungsfrist sollte unter Angabe der Tagesordnungspunkte eine Woche nicht unterschreiten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 21
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Mitglieder nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Restvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Stadtteils Bad Kreuznach-Planig zu verwenden.
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